Vergaberecht |
Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber. Es umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu beachten hat. Es umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können.
Schwellenwert
Mit dem Beschluss vom 27. Januar 2009 hat die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpaketes II eine Vereinfachung des Vergaberechts für die Jahre 2009 und 2010 beschlossen. Mit Gültigkeit seit dem 29. Januar 2009 wird die Dauer von EU-Vergabeverfahren von 87 auf 30 Tage reduziert. Darüber hinaus sind neue Schwellenwerte für die Beschränkte Ausschreibung und für die Freihändige Vergabe eingeführt worden:
Die Grenze bei Dienstleistungen liegt bei 100.000 € (ohne Umsatzsteuer). Dies ist der Schwellenwert. Wird dieser Wert überschritten muss ein Vergabeverfahren eingeleitet werden.
Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
Unterhalb dieser Schwellenwerte können die Vergabestellen des Bundes ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen. Die Länder und Kommunen sind aufgefordert, ihre Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern.
Informationspflicht
Um Transparenz und Wettbewerb der Vergaben nicht zu gefährden, sind die Vergabestellen verpflichtet, zu informieren, welches Unternehmen den Auftrag erhalten hat. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich gilt dies ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) sind im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichend.
Offenes Vergabeverfahren (oberhalb des Schwellenwertes) bzw. Öffentliche Ausschreibung
Beliebig viele Unternehmen, die in dem geforderten Marktsegment tätig sind, können Angebote abgeben und somit am Wettbewerb teilnehmen. Die Ausschreibungen werden der Öffentlichkeit in speziellen Veröffentlichungsorganen bekannt gemacht, z.B. bei e-Vergabe, der Vergabeplattform des Bundes (http://www.evergabe-online.de).
Beschränkte Ausschreibungen (unterhalb des Schwellenwertes)
Hier wird der Dienstleistungsauftrag nach Einholung einer beschränkten Anzahl von Angeboten einiger Unternehmen vergeben. Auch hier kann gegebenenfalls eine öffentliche Ausschreibung in Veröffentlichungsorgan erfolgen.
Freihändige Vergabe (unterhalb des Schwellenwertes)
Hier handelt es sich um eine Auftragserteilung ohne förmliche Ausschreibung. Beim freihändigen Verfahren wird es dem Auftraggeber selbst überlassen, wie er Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages führt.
Empfehlung
Wenn davon auszugehen ist, dass Ihr Stadtportal während der nächsten vier Jahre durchschnittlich mehr als 20.000 Accounts besitzen wird, ist ein offenes Vergabeverfahren einzusetzen. Sollten Sie mit weniger Accounts rechnen, ist eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe ebenfalls möglich. Die 20.000 Accounts errechnen sich aus 0,10 € pro Account im Monat multipliziert mit 48 Monaten (Wert für unbefristete Verträge). Aus dieser Rechnung ergibt sich ein Gesamtkostenbetrag von 96.000 €. Diese Accountanzahl stellt also den Grenzwert dar, um den Schwellenwert von 100.000 € nicht zu überschreiten.
Im Anhang A-3 finden Sie zwei Mustertexte für die Nationale Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).